Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Geschäftskunden (B2B) · Stand: November 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungen der Max Hanses & Timo Lange GbR, handelnd unter „faktorsieben“, Latrop 61, 57392 Schmallenberg, vertreten durch die Gesellschafter Max Hanses und Timo Lange (nachfolgend „faktorsieben“ oder „Auftragnehmer“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von diesen AGB nicht erfasst; an sie richtet sich das Angebot von faktorsieben derzeit nicht.
(2) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als faktorsieben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn faktorsieben in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung
(1) faktorsieben erbringt je nach individueller Beauftragung insbesondere folgende Leistungen: a) die Bestellung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) gemäß § 2 ASiG im Rahmen einer laufenden Betreuung; b) einzelne Aufträge und Projekte im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, insbesondere die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Beratungsleistungen und Workshops (z. B. „Sicherheitskompass“); c) Schulungen und Unterweisungen, vor Ort beim Auftraggeber oder digital; d) Leistungen im Bereich Lebensmittelsicherheit, insbesondere die Erstellung von HACCP-Konzepten, die Fortschreibung von QM-Handbüchern, Hygienebegehungen und Hygieneschulungen.
(2) Art, Umfang, Inhalt und Vergütung der jeweiligen Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Bei laufender Betreuung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit werden Leistungsumfang, Einsatzzeiten und Betreuungsintervalle gesondert vereinbart.
(3) faktorsieben erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und dem aktuellen Stand der einschlägigen Vorschriften. faktorsieben schuldet dabei die fachlich einwandfreie Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis beim Auftraggeber, zum Beispiel ein bestimmtes Sicherheitsniveau im Betrieb oder das Ausbleiben von Unfällen und behördlichen Beanstandungen.
§ 3 Verantwortung des Auftraggebers als Arbeitgeber
(1) Die Bestellung von faktorsieben als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Inanspruchnahme sonstiger Beratungsleistungen entbindet den Auftraggeber nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung als Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten (§ 3 ArbSchG, § 3 ASiG). faktorsieben berät und unterstützt den Auftraggeber; über die Umsetzung von Empfehlungen und Maßnahmen sowie deren Finanzierung entscheidet allein der Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber bleibt Adressat sämtlicher arbeitsschutzrechtlicher Pflichten sowie ggf. behördlicher Anordnungen.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Angebote von faktorsieben sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von faktorsieben in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt faktorsieben alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge (z. B. Betriebszugang, Ansprechpartner, betriebliche Unterlagen) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen oder Mängel, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten von faktorsieben. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei laufender Betreuung erfolgt die Abrechnung, sofern nicht anders vereinbart, in regelmäßigen Abständen; bei Einzelaufträgen und Projekten erfolgt die Abrechnung nach Fertigstellung bzw. gemäß vereinbartem Zahlungsplan.
(4) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist faktorsieben berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie entstandene Mahnkosten geltend zu machen. faktorsieben ist zudem berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten.
(5) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(6) Reisezeiten, Fahrtkosten und sonstige Auslagen für Vor-Ort-Termine sind in der Vergütung nicht enthalten und werden, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, gesondert nach den dort genannten Sätzen in Rechnung gestellt.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Bei Beauftragung als laufend betreuende externe Fachkraft für Arbeitssicherheit („Regelbetreuung“) hat der Vertrag, sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.
(2) Bei Einzelaufträgen und Projekten (z. B. Gefährdungsbeurteilung, Bestandsaufnahme, Workshop, Schulung) endet der Vertrag mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Umfang und Laufzeit des jeweiligen Einzelauftrags ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für faktorsieben insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist oder erforderliche Mitwirkungshandlungen (§ 5) trotz Fristsetzung nicht erbringt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 8 Termine, Fristen und Absagen
(1) Vereinbarte Termine (z. B. Vor-Ort-Einsätze, Workshops) sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet wurden. Können Termine aus Gründen, die faktorsieben nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, kurzfristiger Ausfall notwendiger Mitwirkung des Auftraggebers), nicht eingehalten werden, wird ein Ersatztermin abgestimmt.
(2) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Schulungs- oder Workshoptermin ab, gilt: Bei Absage bis 14 Kalendertage vor dem Termin entstehen keine Kosten. Bei Absage zwischen 13 und 7 Kalendertagen vor dem Termin werden 50 % der vereinbarten Vergütung fällig, bei späterer Absage oder Nichterscheinen 100 %. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass faktorsieben kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Verschiebung auf einen neuen Termin ist bis 7 Kalendertage vorher einmalig kostenfrei möglich.
§ 9 Haftung
(1) faktorsieben haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von faktorsieben, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von faktorsieben, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet faktorsieben auch bei leichter Fahrlässigkeit; die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von faktorsieben für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit faktorsieben eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Eine Haftung für den Erfolg der von faktorsieben erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Hinblick auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit die Umsetzung der Empfehlungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt (vgl. § 3).
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Näheres regelt die Datenschutzerklärung von faktorsieben bzw. eine gesondert abzuschließende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit im Einzelfall erforderlich.
§ 11 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Sofern im Rahmen der Leistungserbringung Unterlagen, Konzepte, Gefährdungsbeurteilungen oder sonstige Arbeitsergebnisse erstellt werden, räumt faktorsieben dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung im eigenen Unternehmen ein. Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung von faktorsieben, soweit nicht der Zweck der Leistung (z. B. Vorlage bei Behörden) eine Weitergabe erfordert.
§ 12 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, hoheitliche Maßnahmen, Streik) berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung auszusetzen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für die Leistungen von faktorsieben ist Schmallenberg. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.